durchblick-gesundheit.de [ Durchblick -> Ihre Gesundheit -> Neues Gesetz - Patientenverfügungen: Was Sie beachten müssen ]

  Archiv
  Politik
  Medizin
  Ihr Geld
  Proteste
  Medien
  Impressum




Neues Gesetz - Patientenverfügungen: Was Sie beachten müssen

Wie soll mein Lebensende aussehen? Welche Behandlungen will ich, welche nicht? Solche Fragen beschäftigen viele Menschen – in einer Patientenverfügung kann man sie klären. Ab September gilt ein neues Gesetz. „durchblick gesundheit“ fasst zusammen, was das für Sie bedeutet.

Jahrelang haben die Politiker über Regelungen zur Patientenverfügung diskutiert. Im Juni endlich haben sie entschieden – aber so viel ändert sich gar nicht. Festgelegt ist darin prinzipiell, dass Volljährige in einer schriftlichen Verfügung im Voraus festlegen können, ob und wie sie behandelt werden wollen, wenn sie am Krankenbett ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Ein Betreuer oder Bevollmächtigter muss gegenüber den Ärzten dafür sorgen, dass diese Wünsche auch eingehalten werden.  

In jedem Fall muss Ihre Patientenverfügung schriftlich vorliegen. Ansonsten gibt es keine formalen Vorgaben. Was Aufbau und Formulierung der Verfügung betrifft, hat sich mit dem neuen Gesetz eigentlich nichts geändert. Wenn Sie bereits eine Patientenverfügung haben, sollten Sie aber auf jeden Fall prüfen, ob diese den Anforderungen entspricht.

„Eine Patientenverfügung muss sich auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff beziehen und auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffen“, heißt es im Gesetzestext. Für Sie bedeutet das, dass Sie sich möglichst genau ausdrücken müssen. Formulierungen wie „Falls mein Leben nicht mehr erträglich sein sollte, soll man mich in Ruhe sterben lassen“ sind viel zu schwammig. Auch der Wunsch „Ich will nicht an Schläuchen hängen“ ist so unspezifisch, dass ein Arzt ihn nicht befolgen kann.

Sie müssen sich stattdessen auf konkrete Krankheitszustände und Behandlungsituationen beziehen. Je weniger sicher sich der Arzt bei der Interpretation sein kann, desto weniger bindend ist die Verfügung. Beschreiben Sie deshalb möglichst konkret, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche Sie in diesen Situationen haben. So können Sie zum Beispiel festlegen, dass Sie keine künstliche Beatmung wünschen – aber gleichzeitig den Einsatz von Medikamenten zur Linderung der Luftnot verlangen.

Beachten müssen Sie auch: Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Diese können Sie also in einer Patientenverfügung auch nicht einfordern. Die Verfügung bleibt so lange gültig, bis sie erneuert oder widerrufen wird. Sie kann jederzeit formlos – also auch mündlich – widerrufen werden. Die Patientenverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass Betreuer, Vormundschaftsgericht oder Ärzte schnellen Zugang dazu haben. Ideal ist es, wenn Sie einen entsprechenden Hinweis bei sich tragen.

Es kann übrigens keiner von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung aufzusetzen. Sie darf zum Beispiel nicht zur Bedingung für einen Vertragsabschluss, zum Beispiel mit einem Seniorenheim,  gemacht werden.

Es gibt zahlreiche Broschüren und Vorlagen, die beim Verfassen einer Patientenverfügung helfen. Sie können sich natürlich auch von Ihrem Arzt beraten lassen – Pflicht ist das allerdings nicht. Dabei sollten Sie beachten, dass diese Beratung nicht von der Krankenkasse bezahlt wird. Der Arzt kann also Geld von Ihnen verlangen, wie viel, das ist umstritten. Der NAV-Virchow-Bund geht von Kosten von bis zu 236 Euro aus. Die Bundesärztekammer hält aber eher einen Preis um die 40 Euro für angemessen. So viel verlangen auch andere Beratungsstellen. Der Arzt muss Ihnen aber in jedem Fall vor der Beratung sagen, wie hoch die Kosten sein werden.

    Möchten Sie den Artikel zum Verteilen herunterladen? Klicken Sie hier!
 

Ratgeber
Einen Ratgeber zum Thema Patientenverfügungen hat die Verbraucherzentrale NRW veröffentlicht. Er kann für 7,90 Euro plus 2,50 Euro für Porto und Versand bestellt werden bei: Verbraucherzentrale NRW, Versandservice, Adersstr. 78, 40215 Düsseldorf.

Eine Broschüre mit Formulierungshilfen bietet auch das Bundesjustizministerium im Internet unter www.bmj.bund.de (Menupunkt Publikationen).


Beratung bietet auch die
Deutsche Hospiz Stiftung: www.hospize.de.

­

Do, 05.11.2009 12:23 / Kathrin Schneider / Oktober-Dezember 2009 Druckversion Mail Zurück Weiter

 

 

© änd Ärztenachrichtendienst Verlags-AG.
Dieser Text ist urheberrechtlich geschützt. Eine Übernahme in andere Medien ist ohne
ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht gestattet.

durchblick gesundheit

 

Aus den Weblogs