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| EU: Neue Zähne erst nach Genehmigung |
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 Bildquelle: änd Archiv | Krankenkassen müssen Zahnersatzversorgung im EU-Ausland nur bezahlen, wenn sie vorab einen Heil- und Kostenplan dafür genehmigt haben. Das bestätigte jetzt das Bundessozialgericht (BSG). Die Richter wiesen die Revision einer Frau aus Baden-Württemberg zurück, die von der dortigen AOK 1.810 Euro für eine bereits erfolgte Behandlung in Tschechien erstattet haben wollte. Die Vorabgenehmigung verstoße nicht gegen Europarecht, befand das BSG.
Es betonte, die Prüfung und Genehmigung der Zahnersatzversorgung müsse erfolgen, bevor die Leistung erbracht werde. Diese Regelung ermögliche „in sachgerechter Weise eine Steuerung der mit hohen Kosten verbundenen Zahnersatzleistungen“, sagte der Vorsitzende Richter. Eine Diskriminierung liege nicht vor. Vom ausländischen Zahnarzt werde nicht gefordert, einen Heil- und Kostenplan auf in Deutschland geforderten Formularen einzureichen. Er müsse diesen aber vorab schriftlich erstellen.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin aus Baden-Württemberg die als „Kostenvoranschlag“ bezeichnete Rechnung ihres tschechischen Zahnarztes bei ihrer Kasse eingereicht. Die AOK versagte der Frau daraufhin die Zahlung des Festzuschusses für den Zahnersatz.
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