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Patientenverfügung – Vorsorge für den Fall der Fälle

Nach Unfall oder Schlaganfall noch lange bewegungsunfähig und bewusstlos von Schläuchen am Leben gehalten zu werden, ist für viele Menschen ein Albtraum. Doch wenn Sie sich darauf verlassen, dass die Verwandten schon dafür sorgen, dass Sie nicht unnötig leiden, können Sie schnell verlassen sein. Denn einfach an Ihrer Stelle entscheiden, dass die Geräte abgeschaltet werden oder eine künstliche Ernährung beendet wird, dürfen sie nicht. Schon gar nicht, wenn sie nicht beweisen können, dass Sie das auch wünschen. Die Konsequenz: Die Ärzte müssen alles tun, damit Sie weiterleben – bis zum bitteren Ende.

Mit einer Patientenverfügung können Sie dieses Problem entschärfen. In so einer schriftlichen Erklärung  legen Sie schon jetzt fest, was die Ärzte tun sollen, wenn Sie sich selbst einmal nicht mehr äußern können. Das geht aber nur für medizinisch aussichtslose Situationen, in denen Sie unbehandelt früher oder später sterben würden. Das kann zum Beispiel das Endstadium einer Krankheit sein oder wenn Sie wegen einer Demenzerkrankung auch mit Hilfe nicht mehr auf natürliche Weise essen und trinken können.

Damit die Ärzte sich auch wirklich nach Ihren Wünschen richten können, sollten Sie die Situationen, in denen Ihre Patientenverfügung gelten soll, konkret benennen. Zwar müssen Sie für eine wirksame Verfügung keine spezielle Form einhalten. Doch Formulierungen wie „unwürdiges Dahinvegetieren“, „in Ruhe sterben lassen“; oder „unerträgliches Leiden“ sollten Sie vermeiden. Denn was Sie für unerträglich halten, mag jemand anderem noch immer lebenswert erscheinen. Was Sie genau gemeint haben, kann also niemand sicher wissen.

Zu speziell darf die Patientenverfügung aber auch nicht sein. Konkrete Einzelmaßnahmen wie „nicht an die Herz-Lungen-Maschine anschließen“ sollten Sie nicht hineinschreiben. „Sie wissen ja gar nicht, wie das in zehn Jahren gemacht wird, ob es überhaupt noch Herz-Lungen-Maschinen gibt“, erklärt der Hamburger Patientenanwalt Udo Brocks. Besser seien Formulierung wie „keine künstliche Beatmung“ oder „keine Wiederbelebung“. Beispiele für Maßnahmen, die Sie nennen sollten, finden Sie im Infokasten (siehe unten).

Doch nicht jede Medizin sollten Sie pauschal ablehnen. Denken Sie daran, dass Ärzte Ihre Schmerzen und die Symptome Ihrer Krankheit lindern können. Dies sollten Sie auch explizit verlangen. Ganz abgesehen davon, dass eine Patientenverfügung nicht automatisch bedeutet, dass Sie keine Behandlung wünschen. Genauso gut können Sie fordern, dass die Ärzte alles Menschenmögliche tun, um Ihr Leben zu verlängern. Welchen Weg Sie wählen, ist allein Ihre Entscheidung. Diese sollten Sie nicht leichtfertig treffen.

Damit Ihre Patientenverfügung gültig ist, müssen Sie sie unbedingt eigenhändig unterschreiben. Dass Sie es sich inzwischen nicht anders überlegt haben, zeigen Sie, indem Sie Ihre Verfügung alle ein bis zwei Jahre neu unterzeichnen. Zusätzlich sollten Sie sie von Zeugen unterschreiben lassen. Gerade älteren Menschen rät Brocks das an, damit hinterher niemand sagt, „die war doch schon 93, die hat das gar nicht mehr verstanden“. Denn wenn Zweifel daran bestehen, dass die Verfügung noch immer Ihrem Willen entspricht oder dass Sie bei Ihrer Unterschrift bei klarem Verstand waren, kann Ihr Arzt Ihre Vorgaben nicht befolgen.

Formulierungshilfen und Mustervordrucke finden Sie im Internet beim Bundesjustizministerium, bei Patientenberatungsstellen, der Deutschen Hospizstiftung, Betreuungsvereinen und den Ärztekammern. Oft können Sie sich die Broschüren auch per Post zuschicken lassen. Letzte Fragen können Sie auch in einem persönlichen Beratungsgespräch bei einer der Beratungsstellen klären. Die Bundesärztekammer empfiehlt außerdem, den Arzt Ihres Vertrauens zurate zu ziehen. Er kann bei der Formulierung der Verfügung helfen, gerade wenn wie bei Krebs ein bestimmter Krankheitsverlauf bereits absehbar ist, für den Sie Vorsorge treffen möchten.

Ist die Patientenverfügung fertig, ist die Arbeit aber noch nicht vorbei. Denn woher soll der Arzt im Krankenhaus wissen, dass Sie eine Verfügung haben, wenn er Sie nicht mehr fragen kann? Einen Hinweis darauf bei sich zu tragen, kann helfen. Trotzdem brauchen Sie jemanden, der Ihre Patientenverfügung für Sie durchsetzt. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie diese Person bestimmen – zum Beispiel eines Ihrer Kinder oder einen anderen Verwandten. Diese Vertrauensperson entscheidet dann an Ihrer Stelle über Ihre persönlichen Dinge wie die ärztliche Behandlung oder die Betreuung in einem Heim. An Ihre Patientenverfügung muss sie sich dabei halten.

Sinnvoll ist, in die Vollmacht auch Vermögensangelegenheiten einzuschließen, damit Ihr Bevollmächtigter auch Ihre Rechnungen überweisen oder den Vertrag mit dem Pflegeheim abschließen kann. Die Person, der Sie diese Dinge anvertrauen, sollten Sie mit Bedacht auswählen. Denn mit diesen Vollmachten ausgestattet, kann sie gro­ßen Schaden anrichten – auch schon bevor Sie ihre Hilfe brauchen. „Dem kann man aber durch ein ganz einfaches Mittel entgegenwirken: Nämlich dadurch, dass man die Vollmacht einfach noch nicht aushändigt“, empfiehlt Brocks. Stattdessen sollte Ihr Bevollmächtigter wissen, wo er die Vollmacht findet, wenn er sie braucht. Denn nur, wenn er sie im Original vorlegt, ist sie auch gültig. Eine einfache Kopie reicht nicht.

Anders als bei der Patientenverfügung muss bei Ihrer Vorsorgevollmacht eine bestimmte Form gewahrt werden. Es muss daraus hervorgehen, dass Ihr Bevollmächtigter über die Untersuchung Ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe und freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt bestimmen darf. Sonst kann er Sie nicht wirksam vertreten. Wichtig ist außerdem, die Ärzte gegenüber Ihrem Bevollmächtigten von der Schweigepflicht zu befreien. Andernfalls dürfen die Ärzte Ihrer Vertrauensperson gar nicht sagen, was mit Ihnen los ist – sodass sie auch nicht weiß, ob jetzt der Zeitpunkt für Ihre Patientenverfügung gekommen ist.

Auch bei der Vorsorgevollmacht können Sie auf die Formulierungshilfen der genannten Stellen zurückgreifen und sollten Zeugen mit unterschreiben lassen. Besitzen Sie ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder Anteile an einer GmbH, müssen Sie die Vollmacht von einem Notar beurkunden lassen, damit Ihr Bevollmächtigter auch über dieses Vermögen verfügen kann – etwa wenn Ihr Haus verkauft werden soll, weil Sie in ein Heim ziehen. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, Ihre Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Eine sehr vernünftige Sache, die auch nur ein paar Euro koste, findet Rechtsanwalt Brocks. Sie verhindern so, dass ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer für Sie einsetzt, obwohl Sie einen Bevollmächtigten haben. Denn bevor das Gericht entscheidet, fragt es bei dem Register nach, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt.


Das können Sie verlangen oder ablehnen:
  • lebenserhaltende Maßnahmen
  • Schmerz- und Symptombehandlung
  • künstliche Ernährung
  • künstliche Flüssigkeits­zufuhr
  • Wiederbelebung
  • künstliche Beatmung
  • Dialyse
  • Antibiotika
  • Blut und Blutbestandteile

Quelle: Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums für Justiz


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Mo, 11.08.2008 15:45 / Anja Schulte-Lutz / September 2007 Druckversion Mail Zurück Weiter

 

 

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