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Privatrente: Beitragspflicht bleibt

Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung sind bei freiwillig Versicherten in gesetzlichen Krankenkassen beitragspflichtig. Das entschied das Bundessozialgericht Ende Januar (Az.: B12KR28/08R). Geklagt hatte ein 67-Jähriger. Seine Kasse hatte höhere Beiträge verlangt, nachdem er etwa 16.600 Euro von seiner privaten Rentenversicherung bekommen hatte. Das Gericht wies die Klage des Mannes zurück. Lässt sich der Versicherte mit einer Einmalzahlung seiner Versicherung abfinden, darf die Kasse demnach auch über Jahre hinweg Beiträge auf errechnete monatliche Rentenzahlungen erheben. Dies verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz – auch wenn für Pflichtversicherte andere Regelungen gälten, urteilte das Gericht. Die Satzung der gesetzlichen Krankenkasse, aus der diese Regelung hervorgehe, sei rechtens. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Geld als Einmalzahlung oder in monatlichen Beträgen ausgezahlt werde, sagte ein Gerichtssprecher.

Der Rechtsanwalt des Klägers bemängelte, sein Mandant werde mehrfach belastet. Denn nicht nur auf die Kapitalabfindung, auch auf mögliche Zinseinkünfte daraus müsse der Kläger Krankenkassenbeiträge zahlen. Der Anwalt ver-glich die Leistung aus der privaten Versicherung mit einem Sparvertrag, dessen Auszahlungsbetrag nicht beitragspflichtig sei.

Das Urteil gilt analog für bekannte Pflegeversicherungen. Ob bei Pflichtversicherten ebenfalls eine Beitragspflicht besteht, wenn sie Geld aus privaten Rentenversicherungen bekommen, ist noch unklar. Eine Verhandlung vor dem Bundessozialgericht steht noch aus.


Di, 04.05.2010 12:23 / na / April - Juni 2010 Druckversion Mail Zurück Weiter

 

 

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