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Kassen müssen Anlagen zahlen

Stark schwerhörige Menschen können ihre Wohnungen auf Kassenkosten mit Geräten ausstatten lassen, die Geräusche in Lichtsignale umwandeln. Derartige Lichtsignalanlagen gehören grundsätzlich zu den Hilfsmitteln, auf die gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben, entschied jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. „Das ist kein normaler Gegenstand des täglichen Gebrauchs“, widersprach Senatsvorsitzender Ulrich Hambüchen der beklagten AOK Niedersachsen. Denn in üblichen Haushalten sei derlei Technik doch recht ungewöhnlich (Az.: B 3 KR 5/09 R).

Geklagt hatte eine fast taube Frau  aus Ostfriesland, der mit einem herkömmlichen Hörgerät nicht mehr zu helfen ist. Ihr Arzt hatte ihr eine Signalanlage zum Preis von insgesamt rund 780 Euro verordnet, zu der unter anderem ein Lichtwecker mit Vibrationskissen sowie Sensoren und Empfänger gehörten, die das Schellen an der Haustür und das Klingeln des Telefons als Lichtblitze darstellen.

Obwohl Lichtsignalanlagen im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen ausdrücklich aufgeführt sind, wollte die AOK Niedersachsen nicht zahlen: Solche Geräte kämen schließlich heutzutage auch anderswo zum Einsatz – etwa in Werkstätten mit hohem Lärmpegel oder in Callcentern, wo die Beschäftigten Kopfhörer tragen: „Sie sind zum allgemeinen Gebrauchsgegenstand des Lebens geworden“, sagte der Vertreter der Kasse in der Verhandlung vor dem BSG. Die Richter sahen das anders. Dennoch verwiesen sie das Verfahren zurück ans niedersächsische Landessozialgericht, um zu klären, ob die komplette Anlage benötigt würde und ob es nicht eine wirtschaftlichere Lösung gebe. Es gehe aber nicht darum, die Klägerin auf billigere Produkte aus dem Elektronikmarkt zu verweisen.

Do, 12.08.2010 11:54 / na Druckversion Mail Zurück Weiter

 

 

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