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| Zuzahlungen auch bei Hartz-IV |
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Hartz-IV-Empfänger können sich nicht grundsätzlich von der Zuzahlung für Medikamente befreien lassen: Eine gewisse Beteiligung an ihren Arzneikosten sei für die Bezieher des Arbeitslosengeldes II zumutbar, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Die Richter wiesen damit die Klage eines 53-Jährigen ab: Weil er 42 Euro im Jahr für Arznei zahlen musste, sah er sein Existenzminimum bedroht.
Als chronisch Kranker muss der Kläger bis zu ein Prozent des monatlichen Hartz-IV-Regelsatzes von 347 Euro zuzahlen. Das ergibt höchstens 83,28 Euro an Zuzahlungen im Jahr. Der Kläger hatte diese Regelung als Verstoß gegen sein Recht auf Menschenwürde, Leben und körperliche Unversehrtheit angegriffen.
Das Gericht wollte jedoch keinen Verstoß gegen das Grundgesetz erkennen. Der Hartz-IV-Regelsatz liege über der absoluten Untergrenze, dem Existenzminimum. Dies werde durch die Zuzahlungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung also nicht gefährdet.
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