Die Zuzahlungen für Tabletten, ein Hörgerät oder eine Physiotherapie können tiefe Löcher ins Portemonnaie reißen – besonders bei chronisch Kranken und kinderreichen Familien. Doch irgendwann ist Schluss: Ab einer gewissen Obergrenze muss ein Patient nicht mehr dazubezahlen.
Wann diese „individuelle Belastungsgrenze“ erreicht ist, hängt vom Jahreseinkommen ab. Niemand soll mehr als zwei Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen für Zuzahlungen ausgeben, sagt das Gesetz. Freibeträge für Kinder und Ehepartner verringern das anzurechnende Bruttoeinkommen weiter.
Ein Beispiel: Herr Müller verdient als Verkäufer 1.400 Euro brutto im Monat. Seine Frau kümmert sich um die zwei Kinder und hat einen Halbtagsjob, für den sie 600 Euro Lohn monatlich erhält. Die Müllers haben also ein Jahreseinkommen von 24.000 Euro.
Davon ziehen sie die diesjährigen Freibeträge von 4.410 Euro für einen Ehepartner und 3.648 Euro pro Kind ab. (Wie hoch die Freibeträge nächstes Jahr sind, erfahren Sie bei den Krankenkassen oder beim Bundesgesundheitsministerium.) Müllers anzurechnende Jahreseinnahmen verringern sich auf 12.294 Euro. Zwei Prozent davon sind 245,88 Euro – das ist Familie Müllers Obergrenze für Zuzahlungen.
Weil die junge Familie gesund ist, fallen nur die 10 Euro beim Frauenarzt von Frau Müller und beim Zahnarzt der Eltern an, also 30 Euro im halben Jahr. Die Kinder sind von allen Zuzahlungen befreit, weil sie noch nicht 18 sind. Im Juli hat Herr Müller jedoch einen Autounfall und muss mit einem komplizierten Knochenbruch für zwei Wochen ins Krankenhaus. Das kostet ihn pro Tag 10 Euro Zuzahlung, also insgesamt 140 Euro. Danach verschreibt ihm sein Orthopäde noch zehnmal Krankengymnastik. Für die Verordnung muss Herr Müller 10 Euro berappen und für die 10 Sitzungen insgesamt 50 Euro.
Zusammen mit den 30 Euro Praxisgebühren sind das 230 Euro – und damit sind Müllers schon fast an ihrer Belastungsgrenze angekommen. Noch zwei Arztbesuche und das Maß ist voll. Zuzahlungen für Medikamente oder dergleichen braucht die Familie in diesem Jahr dann nicht mehr zu leisten.
Wer schwerwiegend chronisch krank ist, muss sogar nur ein Prozent des Bruttojahreseinkommens zuzahlen. Als Chroniker gilt ein Patient, der keine Aussicht auf Heilung hat. Er leidet zum Beispiel dauerhaft unter Asthma, Rheuma oder Bluthochdruck und muss deswegen mindestens einmal im Quartal zum Arzt. Damit er seine Belastungsgrenze herabsetzen lassen kann, verlangt die Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über seine Erkrankung. Darauf muss sein Arzt attestieren, dass der Patient ohne die Dauerbehandlung entweder lebensbedrohlich erkranken oder kürzer leben würde. Auch wenn die Lebensqualität eines Patienten ohne Dauerbehandlung stark leiden würde, ist er ein Chroniker.
Ist ein Patient pflegebedürftig, kann das ebenfalls als schwerwiegende chronische Krankheit gelten. Das erkennt die Krankenkasse aber erst ab Pflegestufe 2 an. Als chronische Krankheit akzeptiert die Kasse auch eine Behinderung oder eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent, die das Versorgungsamt bescheinigt hat.
Sobald ein mitversicherter Familienangehöriger schwerwiegend chronisch krank ist, gilt die Belastungsgrenze von einem Prozent der Jahreseinnahmen für die ganze Familie. Das ist auch dann der Fall, wenn der chronisch Kranke bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Ist der Chroniker allerdings privat krankenversichert, bleibt die Belastungsgrenze der anderen, gesetzlich versicherten Familienmitglieder bei zwei Prozent. Aber sein Einkommen muss die Familie mit zum Gesamtbrutto der Familie dazurechnen. Das ist generell so, auch wenn mehrere Familienmitglieder in der privaten Krankenversicherung sind. Um die Belastungsgrenze der gesetzlich Versicherten in einer Familie zu berechnen, bezieht man alle Einkommen mit ein.
Um nun festzustellen, wann Sie Ihr Limit überschreiten, ist es sehr wichtig, alle Quittungen zu sammeln. Auf den Belegen muss Ihr vollständiger Name stehen und die Art der bezahlten Leistung. Natürlich dürfen auch Betrag, Datum und Adresse der Apotheke oder Praxis nicht fehlen. Addieren Sie die Belege zu einem Gesamtbetrag und vergleichen Sie ihn mit Ihrer persönlichen Belastungsgrenze. Zuzahlungsrechner im Internet können dabei helfen. Ist das Limit erreicht, stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung. Auch wenn die Belastungsgrenze bereits überschritten ist, können Sie Ihre Kasse anschreiben und das zu viel gezahlte Geld zurückverlangen. Ihr Anspruch auf Rückerstattung besteht auch noch im folgenden Jahr.
In Ihrem Antrag müssen Sie Ihr Jahreseinkommen angeben und natürlich Ihre Familienverhältnisse: Wie viele Familienversicherte leben also in Ihrem Haushalt? Oder sind Sie ledig? Aus wessen Tätigkeiten oder auch aus welchen Pachtverträgen oder Ähnlichem ergibt sich welches Jahreseinkommen (Nachweise beilegen). Außerdem müssen die Kopien aller Quittungen mit in die Post. Chroniker schicken auch die entsprechende ärztliche Bescheinigung mit. Häufig kann man bei Krankenkassen Antragsformulare anfordern oder sie im Internet herunterladen.
Für das Erreichen der Belastungsgrenze erkennen die Kassen sämtliche Zuzahlungen an, allerdings nur für die erstattungspflichtigen Leistungen. Bekommen Sie also ein Arzneimittel auf Privatrezept oder genehmigen Sie sich schon mit Mitte 30 einen Gesundheits-Check, tragen Sie die Kosten ganz allein. Die können Sie auch nicht mit anrechnen. Akzeptiert die Krankenkasse Ihren Antrag auf Zuzahlungsbefreiung, bekommen Sie einen Befreiungsbescheid für den Rest des Jahres. Wenn Sie den beim Arzt, in der Apotheke oder im Krankenhaus vorlegen, müssen Sie keine Zuzahlungen mehr leisten.
Wer darauf hofft, dass sich die Kasse von allein meldet, wartet allerdings vergeblich. Ist die individuelle Belastungsgrenze erreicht, muss man schon selbst die Initiative ergreifen.
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