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| Krankenkassen müssen Alternativmedizin bezahlen |
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Gesetzliche Krankenkassen müssen Arzneimittel der alternativen Medizin grundsätzlich bezahlen, wenn ein Arzt sie standardmäßig einsetzt. Dies entschied das Sozialgericht Speyer in einem Urteil. Das Gericht gab der Klage einer Patientin statt: Ihr Arzt hatte ihr ein Mistelpräparat zur Krebsbehandlung verschrieben, das regelmäßig angewendet wird. Doch die Krankenkasse wollte der Patientin das Mittel nicht bezahlen. Der Grund: Die Arznei sei nicht aufgeführt im gesetzlichen Katalog der Medikamente, die die Kassen ersetzen müssen.
Die Richter hingegen erklärten, dass das Medikament zum Beispiel allein im Jahr 2003 insgesamt 125.000 Mal verordnet worden sei. Es hätten also fast 65 Prozent aller Krebspatienten die Arznei erhalten und der Einsatz des Präparats sei somit als Standard zu bezeichnen. Die Kassen dürften Behandlungsmethoden nicht immer an der Schulmedizin messen.
Urteil des Sozialgerichts Speyer, Az.: S 7 KR 283/06 |
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