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| Kosten für Pillen, Arztbesuch, Brille & Co: Gewusst, wie - Geld zurück vom Fiskus |
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Wer krank ist, spürt das zunehmend am eigenen Geldbeutel. Praxisgebühr, Kosten für Arzneimittel, Brillen oder Zahnersatz – um Zuzahlungen kommt mittlerweile niemand mehr herum. Auch die neue Gesundheitsreform verspricht keine Hoffnung auf Besserung. Fest steht, es wird teurer. Doch was die wenigsten wissen: Ab einer gewissen Höhe beteiligt sich der Fiskus an den Arztkosten. „durchblick gesundheit“ erklärt Ihnen, wie Sie Ihr Geld vom Staat zurückbekommen.
Wer ärgert sich nicht darüber, dass die gesetzlichen Krankenkassen trotz steigender Beitragssätze immer weniger Leistungen übernehmen. Mit zehn Euro Praxisgebühr im Quartal und fünf Euro Rezeptgebühr, wenn der Arzt ein notwendiges Medikament verordnet, ist man häufig dabei, wenn es um Zuzahlungen geht. Bei einer Erkältung können schnell auch fünfzig Euro und mehr zusammenkommen, denn viele Arzneimittel zahlen die Krankenkassen mittlerweile gar nicht mehr. Doch Ihre Gesundheit muss nicht zwangsweise unter den Zusatzkosten leiden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurückholen: Wer richtig hohe Ausgaben hat, kann diese bei der nächsten Steuererklärung geltend machen.
Von der Steuer absetzbar ist grundsätzlich alles, was die Kassen nicht erstatten. „Das reicht von der Praxisgebühr über die Anschaffungskosten für Brillen, orthopädische Einlagen oder Zahnersatz bis hin zum Hörgerät“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Auch die Fahrtkosten zum Arzt oder Krankengymnasten gehören mit dazu. Damit das Finanzamt die Kosten auch anerkennt, müssen Sie die entsprechenden Belege aber sorgfältig sammeln und jede Fahrt, die beispielsweise mit einem Arztbesuch oder einem Termin beim Krankengymnasten zusammenhängt, notieren. „Das Ganze muss natürlich glaubhaft sein“, betont Nöll. Wer ganz sicher gehen möchte, lässt sich die gefahrenen Kilometer einfach vom Arzt bestätigen. Pro gefahrenen Kilometer können Sie dann 30 Cent ansetzen.
Zumutbare Belastungsgrenze
Krankheitskosten können als „außergewöhnliche Belastungen“ immer dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie einen bestimmten Eigenanteil überschreiten. Diese sogenannte „zumutbare Belastungsgrenze“ ist individuell verschieden und richtet sich nach dem Jahreseinkommen, Familienstand und der Kinderzahl des Steuerzahlers.
Ob Sie diese Grenze überschritten haben, können Sie ganz leicht mithilfe der Tabelle errechnen. „Gerade bei kinderreichen Familien ist die zumutbare Belastungsgrenze schnell erreicht“, erklärt Nöll. Denn allein durch Praxisgebühren, Zuzahlungen für Rezepte, Brillen oder Zahnspangen kann schnell eine stattliche Summe zusammenkommen. Die Belastungsgrenze eines Ehepaars mit ein oder zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von 50.000 Euro im Jahr liegt beispielsweise bei drei Prozent des Gesamteinkommens, also bei 1.500 Euro. Kommt ein drittes Kind dazu, sinkt die Belastungsgrenze auf ein Prozent des Gesamteinkommens, also auf 500 Euro. „Alles, was die 500 Euro übersteigt, kann bei der Steuererklärung in vollem Umfang geltend gemacht werden“, sagt Nöll.
| Zumutbare Belastungsgrenze |
| Gesamtbetrag der Einkünfte* |
Steuerpflichtige ohne Kinder ledig |
Steuerpflichtige ohne Kinder verheiratet |
Steuerpflichtige 1 bis 3 Kinder |
Steuerpflichtige 3 und mehr Kinder |
| bis 15.340 Euro |
5% |
4% |
2% |
1% |
| über 15.340 Euro bis 51.130 Euro |
6% |
5% |
3% |
1% |
| über 51.130 Euro |
7% |
6% |
4% |
2% |
| * Berechnungsgrundlage ist der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte. Bei einem Arbeitnehmer ist das der Bruttolohn abzüglich der Werbungskosten. |
Was anerkannt wird
Das Finanzamt erkennt überraschend viele Ausgaben als
außergewöhnliche Belastungen an: Neben Behandlungen beim Kieferchirurgen, Logopäden oder Psychotherapeuten werden auch selbst getragene Kosten für alternative Heilmethoden wie beispielsweise Akupunktur oder Homöopathie genehmigt. Auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente und so genannte „Individuelle Gesundheitsleistungen“ (IGeL) können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ganz wichtig: Alles, was Sie geltend machen wollen, muss vom Arzt angeordnet werden – nicht aber unbedingt auf Kassenrezept. Ein Privatrezept beispielsweise ist nötig, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, die Sie für Medikamente hatten, die die gesetzliche Krankenkasse nicht mehr erstattet und die Sie sich selbst kaufen. „Das Finanzamt kann die medizinische Indikation nicht zurückweisen“, betont Nöll.
In jedem Fall absetzbar sind Praxisgebühren und jede Art von Zuzahlungen etwa für orthopädische Einlagen, Rollstühle oder Prothesen sowie digitale Mammografie oder Massagen. Auch Aufwendungen für eine Suchttherapie von beispielsweise Alkoholikern sowie für eine künstliche Befruchtung oder die Geburt eines Kindes werden häufig anerkannt. Kurkosten können Sie als außerordentliche Belastung von der Steuer abziehen, wenn Sie ein ärztliches Attest, eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes oder einer Krankenkasse vorlegen. Selbst Krankenbesuche bei pflegebedürftigen Angehörigen dürfen als Kostenfaktor in der Steuererklärung angeführt werden.
Das Sammeln von Belegen kann sich lohnen
Hat man also in diesem Jahr schon einiges an Kosten angesammelt, lohnt sich eine genauere Überprüfung, ob die eigene Belastungsgrenze erreicht ist, in jedem Fall. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie die entsprechenden Quittungen und Belege fürs Finanzamt parat haben. Ist der zumutbare Eigenanteil überschritten, lohnt es sich, teure Anschaffungen wie eine Brille oder Zahnersatz noch im laufenden Jahr zu tätigen und diese Kosten dann steuerlich geltend zu machen. Das kann auch kurzfristig sein, denn steuerlich kommt es nur auf den Zeitpunkt der Zahlung an, auch wenn eine Brille beispielsweise erst im nächsten Jahr geliefert wird. „Für den steuerlichen Abzug ist der Zeitpunkt der Zahlung maßgebend und nicht der Zeitpunkt der Leistung“, bestätigt der BDL.
| Tipps |
- Lassen Sie Kosten - soweit es möglich ist - in einem Jahr zusammmenkommen
- Sammeln Sie die entsprechenden Belege und Quittungen für Praxisgebühren, Zuzahlungen für Medikamente Zahnersatz etc.
- Notieren Sie sich Ihre Fahrtkosten zu Arzt, Krankengymnasten oder Logopäden
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Wer in diesem Jahr versäumt hat, seine Belege zu sammeln, sollte dies im nächsten Jahr nachholen – auch wenn es mühsam erscheint. „Man sollte diese Formalitäten ruhig auf sich nehmen, um die Steuerlast zu senken“, empfiehlt auch Hans-Joachim Vanscheidt, Leiter der Steuerabteilung im Präsidium des Bundes der Steuerzahler. „Viele machen nur drei oder vier Großrechnungen geltend und verschenken die kleineren Rechnungen“, berichtet Nöll von seinen Erfahrungen. Mit folgendem Tipp will er auch Ablagemuffeln das Belegesammeln schmackhaft machen: „Allein für das private Haushaltsbudget ist es interessant nachzurechnen, wie viel man eigentlich neben den Versicherungskosten für die eigene Gesundheit im Jahr ausgibt.“ Und wenn man dadurch noch sparen kann – umso besser!
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