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| Ärgernis Praxisgebühr: So greift Ihnen Ihre Kasse extra in die Tasche |
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 In der Arztpraxis verursacht die Gebühr nur zusätzliche Arbeit. | Kassengebühr statt Praxisgebühr
Bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal zahlen Sie zehn Euro Praxisgebühr. Ihrem Arzt bleibt davon nichts: Er muss die Gebühr zwar kassieren, das Geld bekommt aber Ihre Krankenkasse. Deswegen wäre es eigentlich korrekt, statt von der Praxisgebühr von der Kassengebühr zu sprechen. Kritiker meinen, Politiker hätten den Begriff „Praxisgebühr“ ganz bewusst gewählt: Verschleiert er doch, wer der eigentliche Profiteur der geforderten zehn Euro ist – zusätzlich zu den ohnehin hohen Krankenkassenbeiträgen. Allein 2005 hat die Praxisgebühr den Krankenkassen rund 1,6 Milliarden Euro zusätzlich beschert. Des einen Freud, des anderen Leid: Alle niedergelassenen Ärzte zusammen haben für das Inkasso der Gebühr mindestens 51 Millionen Euro an Verwaltungskosten geschultert – die ihnen niemand rückerstattet, das sieht das Gesetz nicht vor.
Grundregel
Die Faustregel für die Praxisgebühr ist einfach. Bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal zahlen Sie zehn Euro. Danach wird die Gebühr nicht mehr fällig, wenn Sie bei jedem weiteren Arztbesuch eine Überweisung vorlegen können. Wenn Sie keine Überweisung haben, müssen Sie erneut zahlen. Das gilt auch, wenn Sie nur ein Rezept abholen. Grundsätzlich gelten Überweisungen nur bis zum Ende des Quartals: Mit einer Überweisung von März können Sie also im April nicht mehr zum Arzt gehen. Jeweils eigene Praxisgebühren gibt es beim Zahnarzt und beim Notfalldienst. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Praxisgebühr befreit.
Hausarzt
Mit der Praxisgebühr will die Politik die Patienten dazu bringen, immer zuerst zu ihrem Hausarzt zu gehen. Er soll eine Art Lotse für seine Patienten sein und entscheiden, ob und bei welchem Arzt eine Behandlung notwendig ist. Die Grundidee ist also, dass Sie die Praxisgebühr bei Ihrem Hausarzt bezahlen und andere Ärzte nur mit Überweisung Ihres Hausarztes aufsuchen. In der Praxis ist die Regelung allerdings nicht ganz so streng.
Facharzt
Auch jeder Facharzt kann Sie zu jedem anderen Arzt überweisen. Wenn Sie zu Beginn eines Quartals zu Ihrem Augenarzt gehen und dort die Praxisgebühr zahlen, kann er Ihnen eine Überweisung zu Ihrem Hausarzt geben. Ihr Hausarzt kann Sie wiederum zu anderen Ärzten schicken.
Vertretungsarzt
Suchen Sie in einem Quartal sowohl Ihren Arzt als auch dessen Urlaubsvertretung auf, zahlen Sie die Praxisgebühr nur einmal. Dafür müssen Sie die Quittung über die Gebühr vorzeigen. Bei welchem Arzt sie zuerst waren, spielt keine Rolle.
Psychotherapeuten
Beim Psychotherapeuten gelten die gleichen Regeln wie beim Haus- oder Facharzt. Einzige Ausnahme: Sogenannte psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen keine Überweisungen ausstellen. Stattdessen gilt die Quittung, die Sie erhalten, für den nächsten Arztbesuch im Quartal als Überweisung.
Ärzte gleicher Fachrichtung
Wenn Sie im selben Quartal zu zwei Ärzten der gleichen Fachrichtung gehen möchten – beispielsweise, weil Sie zusätzlich zur Meinung Ihres Orthopäden die eines weiteren Orthopäden hören wollen – müssen Sie die Praxisgebühr ein zweites Mal zahlen. Eine Überweisung erhalten Sie dafür nicht. So will die Politik verhindern, dass Patienten sich mehrfach untersuchen lassen, denn das hält sie für unnötig.
Zahnarzt
Beim Zahnarzt gilt eine eigene Praxisgebühr. Auch sie beträgt zehn Euro pro Quartal. Zahlen müssen Sie aber nur, wenn Sie tatsächlich eine Behandlung benötigen, etwa wenn Ihr Zahnarzt ein Loch im Zahn findet. Eine reine Kontrolluntersuchung ist zweimal im Jahr gebührenfrei. Einmal im Jahr ist außerdem eine Zahnsteinentfernung möglich. Überweisungen zum Zahnarzt gibt es nicht.
Notfalldienst
In der Notaufnahme der Krankenhäuser und beim ärztlichen Notdienst müssen Sie ebenfalls zehn Euro Praxisgebühr zahlen – auch wenn Sie in dem Quartal schon bei einem Arzt waren. Die Quittung, die Sie vom Notfalldienst erhalten, gilt bis zum Ende des Quartals. Sie zahlen also nur einmal, wenn Sie als Notfall in die Klinik kommen und in der Woche darauf den ärztlichen Notdienst zu sich nach Hause rufen. Voraussetzung ist, dass Sie die Quittung aufbewahrt haben und vorzeigen können.
Die Praxisgebühr entfällt, wenn der diensthabende Arzt Sie in dem Quartal bereits behandelt hat und Sie die Gebühr bei ihm in der Praxis bezahlt haben. Auch andersherum gilt diese Regel: Wenn Ihr behandelnder Arzt den Notdienst übernimmt und Sie dabei Praxisgebühr zahlen, muss er Sie in seiner Praxis nicht mehr zur Kasse bitten.
Ambulant im Krankenhaus
Ambulante Behandlungen im Krankenhaus – das sind vor allem Operationen, nach denen Sie sofort wieder nach Hause gehen können – unterliegen ebenfalls der Praxisgebühr. Auch hier müssen Sie deswegen eine Überweisung vorlegen oder zehn Euro zahlen. Die Quittung aus der Klinik ersetzt beim nächsten Arztbesuch die Überweisung.
Vorsorgeuntersuchungen
Bestimmte Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen. Dazu gehören Untersuchungen während der Schwangerschaft, einige Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre ein Gesundheits-Check sowie jährlich zwei Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt. Stellt sich dabei heraus, dass eine Behandlung notwendig ist, müssen Sie die zehn Euro aber trotzdem bezahlen. Auch wenn Ihr Arzt eine Untersuchung durchführt, die für Sie persönlich sinnvoll, im Vorsorgekatalog aber nicht enthalten ist, wird die Gebühr fällig. Das kann zum Beispiel während der Schwangerschaft vorkommen. Den Schwarzen Peter hat dabei der Arzt. Er muss seinen Patienten erklären, warum sie zahlen sollen, obwohl sie nur zur Vorsorge gekommen sind.
Befreiung von der Praxisgebühr
Kinder unter 18 Jahren und Patienten, die von der Zuzahlung befreit sind, zahlen keine Praxisgebühr. Eine Zuzahlungsbefreiung erhalten Versicherte, die mehr als einen festgelegten Anteil ihres Einkommens für Zuzahlungen ausgeben und das bei ihrer Krankenkasse nachweisen. Anderen Versicherten können die Krankenkassen die Praxisgebühr ganz oder teilweise erlassen, wenn sie regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen gehen, an einem Behandlungsprogramm für chronisch Kranke oder an einem sogenannten Hausarztmodell teilnehmen. Wer sich in ein Hausarztmodell einschreibt, muss im Krankheitsfall immer zuerst zu seinem Hausarzt gehen.
Kein Geld dabei
Wenn Sie ohne Überweisung zum Arzt kommen und die Praxisgebühr nicht zahlen können, weil Sie kein Geld dabei haben, ist Ihr Arzt nicht verpflichtet, Sie zu behandeln. Im Notfall gilt dies natürlich nicht. Sie können dann später zahlen. Wenn Sie die Praxisgebühr zunächst entrichten und nachträglich eine Überweisung bei Ihrem Arzt abgeben, haben Sie keinen Anspruch auf Rückzahlung.
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